Satzung

Bezirksverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Karlsruhe e.V.

(Neufassung gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 31.3.2011)

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Bezirksverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Karlsruhe e. V.” (im Folgenden kurz “Bezirksverband” genannt). Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

§ 2  Zweck

2.1 Zweck des Bezirksverbands ist es, die materiellen und ideellen Belange der bildenden Künstlerinnen und Künstler insbesondere auf kommunaler Ebene zu reflektieren und zu fördern.

2.2 Der Zweck des Bezirksverbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

2.3 Der Bezirksverband ist Mitglied im Landesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Baden-Württemberg, der wiederum Mitglied im Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler ist. Die von den beiden genannten Verbänden verfolgten allgemeinen Ziele im Sinne eines Berufsverbands werden vom Bezirksverband unterstützt.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Alle Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich, also unentgeltlich tätig. Die in Verbindung mit der regelmäßigen Ausübung des Amtes entstehenden Kosten (Fahrtkosten etc.) werden nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen erstattet.

§ 3  Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Bezirksverbands können nur volljährige künstlerisch tätige Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

3.2 Der Vorstand folgt bei seiner Entscheidung den vom Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler formulierten Gesichtspunkten zur Aufnahme von Einzelmitgliedern in die Landes- und Bezirksverbände. Diese Gesichtspunkte lauten wie folgt:

a) Aufgenommen wird, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Fach Bildende Kunst an einer deutschen Kunsthochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Institution nachweist.
b) Aufgenommen werden kann, wer eine professionelle Ausstellungs- und Publikationstätigkeit oder eine qualifizierte künstlerische Praxis nachweisen kann.
c) Aufgenommen wird, wer in einem für die Aufnahme zuständigen Gremium des BBK nach den unter a) oder b) beschriebenen Kriterien aufgenommen wurde.

3.3 Jedes Mitglied des Bezirksverbands ist zugleich Mitglied der Sozial- und Solidaritätsgemeinschaft der Bildenden Künstler des Bezirks Karlsruhe e. V.. Es wird demzufolge monatlich 1,- EUR seines Mitgliedsbeitrags auf das Konto des Sozial- und Solidaritätsfonds übertragen.

3.4 Jedes Mitglied des Bezirksverbands ist zugleich Mitglied des Kulturwerks des Bezirksverbands Bildender Künstlerinnen und Künstler Karlsruhe e. V. (im Folgenden kurz “Kulturwerk” genannt).

3.5 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

3.6 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.

3.7 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands unter Angabe des Ausschließungsgrundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

3.8 Der Mitgliedsbeitrag des Bezirksverbands wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung des Bezirksverbands bestimmt und ist jährlich zu Beginn des Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Die Kassenverwaltung ist berechtigt, nach erfolgloser Mahnung unter Aufrechnung entstandener Kosten den Beitrag einziehen zu lassen.

§ 4  Organe

Organe des Bezirksverbands sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

5.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

5.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
b)    Entlastung des Vorstands
c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d)    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
e)    Bildung von Arbeitsgruppen
f)    Wahl von Delegierten und deren Stellvertretung in den Landes- und in den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler
g)    Wahl zweier Kassenprüferinnen (oder Kassenprüfer)
h)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
i)     Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
j)     Ernennung von Ehrenmitgliedern
k)    Beschlussfassung über Empfehlungen an den Vorstand

5.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen. Über nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

5.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

5.5 Die Mitgliederversammlung wird von der (oder dem) Vorsitzenden geleitet, die (oder der) sich in der Mitte ihrer (oder seiner) Amtsperiode befindet, sofern keine andere Versammlungsleiterin (oder kein anderer Versammlungsleiter) gewählt wird. Zusätzlich muss eine Wahlleiterin (oder ein Wahlleiter) von der Versammlung gewählt werden.

5.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Bezirksverbands eine solche von drei Vierteln erforderlich. Eine Änderung des satzungsmäßigen Zwecks des Bezirksverbands ist ebenfalls mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.

5.7 Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten. Eine Protokollführerin (oder ein Protokollführer) wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Vorstand

6.1 Der Vorstand des Bezirksverbands besteht aus den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden, einer Kassenführerin (oder einem Kassenführer) und sieben Beisitzerinnen (oder Beisitzern). Die beiden Vorsitzenden vertreten den Bezirksverband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder (oder jede) der beiden Vorsitzenden ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand arbeitet nach dem Kollegialprinzip und gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

6.2 Die Sitzungen des Vorstands werden von einer (oder einem) der Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, unter denen sich mindestens eine (oder einer) der beiden Vorsitzenden befinden muss, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die gefassten Beschlüsse sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten, das für alle Mitglieder einsehbar ist.

6.3 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bezirksverbands zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere auch:

a)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b)    Einberufung der Mitgliederversammlung
c)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d)    Beschlussfassung über die Ausführung der Empfehlungen der Mitgliederversammlung
e)    Bestimmung von Personen, die den Bezirksverband einmalig oder regelmäßig extern vertreten
f)     Durchführung des Geschäftsbetriebs

6.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglied erklärt sich bereit, zugleich und in gleicher Funktion Mitglied des Vorstands des Kulturwerks zu sein. Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln und in geheimer Wahl gewählt. Die beiden Vorsitzenden werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei sich ihre Amtsperioden im Abstand von einem Jahr überschneiden müssen. Die Kassenführerin (oder der Kassenführer) wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die sieben Beisitzerinnen (oder Beisitzer) werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtsperiode wird jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an gerechnet, die Amtsinhaberinnen (oder Amtsinhaber) bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

6.5 Scheidet eine (oder einer) der sieben Beisitzerinnen (oder Beisitzer) vor Ablauf der Amtsperiode aus, so rückt von den nicht gewählten Kandidatinnen (oder Kandidaten) diejenige (oder derjenige) nach, die (oder der) bei den Wahlen zum Vorstand die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet eine (oder einer) der beiden Vorsitzenden oder die Kassenführerin (oder der Kassenführer) vor Ablauf der Amtsperiode aus, so entscheidet der Vorstand, ob für eine Neuwahl vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird oder nicht.

§ 7 Auflösung

Die Auflösung des Bezirksverbands kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5.6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Beschlussfassung über die Auflösung muss den Vereinsmitgliedern unter Angabe der Auflösungsgründe zuvor schriftlich angekündigt worden sein. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt ebenso für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Unterstützung im Sinne des § 53 Nr. 2 AO hilfsbedürftiger Künstler.

PDF-Download